Brandschutz Deckenöffnung

Öffnungen in Decken, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, sind nur zulässig in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, sowie innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt 400 m² in nicht mehr als zwei Geschossen.

Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit

Decken im Sinne des § 31 der Musterbauordnung (MBO) sind horizontale, raumabschließende Bauteile, die ausreichend lange standsicher sein und die Brandausbreitung zwischen Geschossen verhindern sollen. Als ausreichend lange gilt der Widerstand gegen die Brandausbreitung bei Decken, wenn ihre Feuerwiderstandsfähigkeit den Anforderungen der Tabelle nach MBO entspricht. Die Anforderungen gelten auch für den unteren und oberen Abschluss von Laubengängen (offene Gänge, die als notwendige Flure und damit in der Regel als 1. Fluchtweg dienen).