Feuerschutzabschlüsse: Türen
Damit im Brandfall die abschottende Funktion der Brandwand erhalten bleibt, sind Türen in Brandwänden oder in Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, feuerbeständig, hoch feuerhemmend, dicht- und selbstschließend auszubilden. Türen in feuerbeständigen Trennwänden (F90-AB) müssen nach § 29 Absatz 5 der Musterbauordnung (MBO) mindestens feuerhemmend, dicht- und selbstschließend sein.
Die Rauchdichtigkeit ist für Feuerschutztüren nicht geregelt. Soweit gemäß Bauordnung rauchdichte Türen erforderlich sind, bedarf es weiterer Prüfungen bzw. Zulassungen für den Rauchabschluss.